Mauerbild als StaatsgeschenkUrheberrecht aufgedrängte Kunst Benennung als Urheber Rechtsanwalt Kuprat DresdenMitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 63/2007 Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Die nur symbolische Übergabe der Mauerteile mit dem Werk des Klägers bei dem Festakt in Berlin sei nicht mit einem Eingriff in seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbunden gewesen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe auch nicht das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletzt, weil sie ihn bei der öffentlichen Veranstaltung im Jahre 2001 nicht als Urheber benannt habe. Der Kläger habe sein Werk auf den Mauerteilen als sog. aufgedrängte Kunst angebracht und nicht signiert. Jedenfalls unter diesen Umständen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Veranstaltung bei ihm zu erkundigen, ob er dabei als Urheber genannt werden wolle. Die Frage, ob bei der tatsächlichen Übergabe der Mauerteile und deren Aufstellung im Park der Vereinten Nationen in New York urheberrechtliche Befugnisse des Klägers aus ausländischem Recht verletzt worden sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Urteil vom 24.Mai 2007 IZR42/04 Landgericht Berlin - Urteil vom 17.6.2003 16O723/02 ./. Kammergericht - Urteil vom 12.12.2003 5U219/03 Karlsruhe, den 24. Mai 2007 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Aktuelles: Übersicht |