Nachbarschaftslärm:
Was müssen Sie dulden und was nicht?
Einer der Hauptstreitpunkte zwischen
Nachbarn ist Lärm von nebenan. Viele Beschwerden sind begründet, bei manchen
Punkten muss der Nachbar jedoch auch zurückstecken. Nachstehend finden Sie eine
Übersicht, welche Lärmquellen der Nachbar dulden muss und gegen welche er
vorgehen kann.
Fernseher, Stereoanlage
Derartige Geräte dürfen ohne
zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings ist hier „Zimmerlautstärke“
einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des
Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch
zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte
nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann
muss der Lautstärkeregler - noch weiter - zurückgedreht werden.
Klavier und Schlagzeug
Häusliches Musizieren - in
Zimmerlautstärke - ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder
Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende
Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein
100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen. Auch Ruhezeitenregelungen, die
einem Musizierverbot praktisch gleichkommen, sind unzulässig. Sind im
Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker
vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht
einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden. Bei der Abwägung
zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt
es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. In einer Seniorenwohnanlage gelten
andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen.
Außerdem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene
Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens.
Als Kompromiss kommt zum Beispiel in
Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Die
maximale Spieldauer pro Tag beträgt 2 Stunden.
Das soll zum Beispiel gelten für:
Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier. Bei einem
Akkordeon haben Richter nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar
nur 45 Minuten.
Wichtig: Mit in die Spielzeit gerechnet
werden müssen sogenannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler.
Im Übrigen kommt es auf die Qualität der Musikausübung nicht an, sondern
ausschließlich auf die Lärmintensität.
Schreiende Säuglinge und spielende
Kinder
Grundsätzlich
gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die
Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und
Bewegungstriebs der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen
werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür
zuschlagen. Übermäßigen oder rücksichtslosen Lärm, zum Beispiel Fußball spielen
in der Wohnung, Rollschuh oder Fahrrad fahren im Hausflur, Treppenhaus usw.,
muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist
verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und
Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu
dulden.
Staubsauger, Waschmaschinen und andere
Haushaltsgeräte
Staubsauger,
Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte dürfen in der Wohnung auch benutzt
werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das
gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die
allgemeinen Ruhezeiten. Ausnahmen müssen allerdings möglich sein. Eine
Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, für berufstätige Mieter
bleibt sonst kaum eine Möglichkeit. Und auch wenn es nach der
Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub
gesaugt werden.
Heizung und Aufzug
Bei
Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss
der Vermieter einschreiten. Aufzugsanlagen müssen so schallisoliert sein, dass
nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte
von 30 Dezibel(A) nicht überschritten werden. Maßgeblich sind nicht die
Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren bzw. Abbremsen.
Auch
eine Heizungsanlage muss so eingestellt oder installiert sein, dass die
Bewohner nicht durch nächtliche Klopfgeräusche oder Ähnliches gestört werden.
Bellende Hunde und pfeifende Papageien
Haustiere
müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell,
Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter
einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden
einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille
Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro
belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in
denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:
•
Hundegebell:
Tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr,
höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
•
Papageien (im Freien
oder auf der Terrasse): Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen dürfen von
9.00 bis 12.00 und zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse oder im Freien
abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer
Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens 1 Stunde pro Tag,
und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört ein Graupapagei, der
stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.
•
Ein Hahn, gehalten
in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8.00 Uhr krähen, am Wochenende
und an Feiertagen erst ab 9.00 Uhr.
Rasenmäher, Kettensägen und
Heckenscheren
Nach
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen
sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher,
Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.
Andere
Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und
Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und
von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und
Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn-
und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch
auf Baustellen - im Freien - dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte,
Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen
20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht
mehr.
Feste und Feiern
Weder
einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so
richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet nicht, dass im Haus
überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn
genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
Badewanne, Dusche und WC-Spülung
Auch
nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist
unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen auf
maximal 30 Minuten beschränkt werden, inklusive Wasser ein- und ablaufen
lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage,
der ein Badeverbot zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23.00 Uhr
könne man sich ja in sonstiger, weniger störenden Weise waschen. Die Toilette
und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden, jede Form der
Beschränkung wäre lebensfremd.
Gaststätten, Diskotheken und Geschäfte
Lärm, insbesondere nächtlicher Lärm
aus Kneipen und Geschäften, muss nicht hingenommen werden. Mieter können sich
mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen, sie können auch den
Vermieter einschalten, gegebenenfalls die Miete kürzen, oder sie können sich
direkt an die Ordnungsbehörde wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel
nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten usw. in
Betracht.