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Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus
Arbeitsrecht Betriebsrat Schriftsform nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG BAG 1 ABR 79/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem
Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung,
Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich" mitteilen.
Diese Erklärung gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom
Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit
Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie
der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die
Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die
Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch
ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen.
Dieses endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und
Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war aber nicht eigenhändig
unterzeichnet (BAG, 1 ABR 79/07).
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Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .
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