Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus

Arbeitsrecht Betriebsrat Schriftsform nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG BAG 1 ABR 79/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich" mitteilen. Diese Erklärung gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen. Dieses endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war aber nicht eigenhändig unterzeichnet (BAG, 1 ABR 79/07).


Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .

Rechtsanwalt
Tino Kuprat
Hübnerstraße 8
01069 Dresden

Tel.: 0351 / 87742 53
Fax.: 0351 / 87742 99
E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de


Aktuelles: Übersicht
Letztes Update 11.03.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus | Seite einem Freund senden: Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus

Zurück zur Startseite