Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden FichtenZeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt des Baums. Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U 77/06-19). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |