Nacherfüllungsanspruch des Käufers wegen defektem Zyinderkopf /-dichtung erlischt nach Demontage des MotorsZerlegen des Motors vor Aufforderung zur Mangelbeseitigung lässt Gewährleistungsansprüche entfallen LG Dresden 3 S 229/08 Rechtsanwalt Kuprat DresdenDer Autor, Rechtsanwalt Tino Kuprat, führte die außergerichtliche Korrespondenz, erstellte die Schriftsätze im Gerichtsverfahren und vertrat den Beklagten, einen Gebrauchtwagenhändler, im Gerichtstermin. Die nachfolgenden Ausführungen resultieren aus eigener Wahrnehmung des Autors: Mit Beschluss des Landgericht Dresden vom 07.08.2008, Az.: 3 S 229/08 (Vorinstanz Amtsgericht Dresden -115 C 0122/08), wurde die Berufung eines Gebrauchtwagenkäufers zurück gewiesen. Der Kläger und Berufungskläger kaufte beim Beklagten ein gebrauchtes Fahrzeug und schloss eine Gebrauchtwagengarantie mit einem Garantieunternehmen ab. Das Fahrzeug blieb wegen eines Motorschadens einige Wochen nach Erwerb beim Beklagten auf der Autobahn liegen. Der Kläger ließ das Fahrzeug in eine Werkstatt an seinem Heimatort verbringen. Dort wurden die Zylinderköpfe des Fahrzeugs demontiert. Die Einzelteile wurden in Kisten aufbewahrt. Es soll festgestellt worden sein, dass die zwei Zylinderköpfe (V-Motor) ausgetauscht bzw. vollkommen überholt werden müssten. Die Ursache für den Mangel soll eine falsche Montage der Köpfe gewesen sein und damit bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Die Demontage und Fehlersuche soll nach Angabe des Klägers vom Garantieunternehmen angeordnet worden sein. Nachdem das Garantierunternehmen die Kostenübernahme ablehnte, wendete sich der Kläger an den Beklagten. Der Beklagte solle den Motor auf eigene Kosten reparieren, mithin nacherfüllen. Der Beklagte lehnte eine Einstandspflicht wegen der bereits begonnenen Reparatur ab. Das Amtsgericht schloss sich dieser Argumentation im Wesentlichen an und wies die Klage ab. Nach Berufungseinlegung durch den Kläger wurde die Berufung mit einstimmigen Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden am 07.08.2008 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück gewiesen. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus wie folgt: „...Auch nach nochmaliger Überprüfung und selbst bei Unterstellung, dass wie der Berufungsführer vorträgt, der Motor nur in Einzelteile zerlegt, aber keineswegs Reparaturarbeiten an dem Motor bzw. Einzelteile durchgeführt wurde, so ist wohl das Gericht der Auffassung, dass der Kläger vor einem Zerlegen des Motors, wie hier geschehen, dem Beklagten die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung hätte einräumen müssen. Die Möglichkeit der Mängelbeseitigung bzw. der Nacherfüllung beinhaltet nämlich auch die Überprüfung, ob der behauptete Mangel besteht und ob der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Eine solche Überprüfung ist jedoch in vollem Umfang nur dann durchzuführen, wenn dem Nacherfüllungsberechtigten das mangelhafte Fahrzeug unzerlegt zur Verfügung gestellt wird. Dem Nacherfüllungsberechtigten werden jedenfalls in nicht berechtigter Weise die Überprüfungsmöglichkeiten dann beschränkt, wenn der als mangelhaft gemachte Motor, wie hier, vor Einräumung der Überprüfungsmöglichkeit in seine Einzelteile zerlegt wird. ...“ Im Übrigen konnte die Erklärung des Garantieunternehmens nach Ansicht des Autors und der Gerichte nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Der Kläger war der rechtsirrigen Ansicht, dass die Aufforderung des Garantieunternehmens, der Motor solle demontiert werden, dem Beklagten zuzurechnen sei, weil er den Garantiervertrag vermittelt habe.
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