Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten
Rauchverbot Gaststätte Verwaltungsgericht (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW) Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Ein Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten.
Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).
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