Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccountsBGH, I ZR 114/06 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Hat der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der
Internet-Auktionsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht vor dem Zugriff
Dritter gesichert, muss er dafür haften, wenn andere Personen unter Nutzung
seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall
eines Mannes, der bei eBay ein Mitgliedskonto unterhielt. 2003 wurde unter
seinem Mitgliedsnamen unter der Überschrift „SSSuper ... Tolle ... Halzband
(Cartier Art)“ ein Halsband zum Mindestgebot von 30 EUR angeboten. In der
Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: „... Halzband, Art
Cartier ... Mit kl. Pantere,
tupische simwol fon Cartier Haus ...”. Die Klägerinnen haben hierin eine
Verletzung ihrer Marke „Cartier“, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen
Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Mann
auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht
in Anspruch genommen. Der Mann hat die Auffassung vertreten, er sei für das
beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine aus Lettland stammende Ehefrau
habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher
Gegenstände benutzt. Dabei habe sie das Schmuckstück versteigert. Der BGH stellte klar, dass der Mann mangels Vorsatzes zwar
nicht für die möglicherweise von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen
als Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter
einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Er
habe nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die
Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlange. Benutze ein Dritter ein fremdes
Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos
gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter
gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen,
wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbstständige Zurechnungsgrund für diese
Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr
einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay
gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in
Anspruch genommen werden könne (BGH, I ZR 114/06).
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