| Home |
| Rechtsanwälte |
Rechtsanwalt Tino Kuprat |
Rechtsanwalt Gernot Hennig |
| Zusammenarbeit |
| Rechtsgebiete |
| Arbeitsrecht |
Betriebsrente: Unverfallbarkeit bei Anerkennung von Tätigkeit in Produktionsgenossenschaft des Handwerks |
Schwerbehindertenvertretung: Wahlvorschläge dürfen nicht als Telekopien eingereicht werden |
Abfindung: Keine Leistungsklage auf Abfindung aus Sozialplan bie Masseunzulänglichkeit |
Kündigungsrecht: Betriebszugehörigkeit gilt auch für unter 25-Jährige |
Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
|
Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung |
Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen |
Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen |
Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt |
Kündigungsrecht: Verstoß gegen betriebliches Rauchverbot kann zur Kündigung berechtigen |
Kündigungsrecht: Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten |
Rechtsprechungsänderung: Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
|
Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung |
Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellen |
Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach Vertragsende? |
Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen |
Kündigungsrecht: Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung |
Gleichbehandlungsgrundsatz: Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens |
Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers |
Produktivitätssteigerung: Der Umgang mit "low performern" |
Urlaubsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet |
Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung |
Kündigungsrecht: Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten
|
Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben |
Teilzeitverlangen: Längere tägliche Arbeitszeit bei Antrag auf Arbeitszeitverringerung |
Kündigungsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation |
Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren |
Teilzeitanspruch: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitlage kann gegen Teilzeitwunsch sprechen |
Zeugnis: Bei nur durchschnittlicher Leistung muss nicht gedankt werden |
Teilzeitbegehren: Einmalige Schulungskosten von 15.000 EUR sind zumutbar |
Kündigungsrecht: Änderungskündigung muss auf das erforderliche Maß beschränkt sein |
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen |
Kündigungsrecht: Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht |
Vergütung: Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen |
Verringerung der Arbeitszeit: Arbeitnehmer kann Antrag von bestimmter Arbeitszeitverteilung abhängig machen |
Tarifrecht: Tarifliche "Altersgrenze 65" wirksam |
Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei witterungsbedingten Arbeitsausfall |
Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern |
Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit |
Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen |
Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz |
Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde zurückgewiesen |
Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam |
Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung |
Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit |
Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristeten in befristetes Arbeitsverhältnis |
Abfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung |
Außerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
|
Fahrpersonalgesetz: Überwachung von unzuverlässigen Fahrern |
Kündigungsrecht: Verweigerung vereinbarter Überstunden kann zur Kündigung führen |
Kündigungsrecht: Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer |
Betriebsbedingte Kündigung: Freie Unternehmerentscheidung kann vor Kündigungsschutz gehen |
Befristung: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags |
Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen |
Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung |
Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten |
Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein |
Personalakten: So lösen Sie das Problem „Sensible Daten in Personalakten“ |
Überstunden: Freizeitausgleich kann auch bei Arbeitsunfähigkeit erfolgen |
Kündigungsrecht: Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung, verzichtet er damit auf eine Kündigung |
Kündigungsrecht: Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG |
Kündigungsrecht: Ohne Abmahnung auch bei hochgradiger Alkoholisierung keine Kündigung |
Kündigungsrecht: Verdacht eines Versicherungsbetrugs durch vorsätzliche Unfallverursachung |
Kündigungsrecht: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen |
Personalakte: Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen |
Urlaubsrecht: Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall |
Dienstwagen: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt |
Rufbereitschaft: Keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz |
Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung |
Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen |
Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung |
Urlaub: Urlaubsabgeltung trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist |
Teilzeitarbeit: Rechte bei der Besetzung von Vollzeitstellen oder Aufstockung der Stundenzahl |
Erbrecht: Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich |
Dienstreise: Kein Pardon bei Trunkenheit |
Arbeitnehmereigenschaft: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags |
Praktikum: Wann können Praktikanten eine Vergütung verlangen? |
Erbrecht: Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich? |
Zeugnis: Gekündigter Arbeitnehmer muss entscheiden, ob er End- oder Zwischenzeugnis möchte |
Altersteilzeit: Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Auskunft über die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels |
Lohnzahlung: Zahlungsanspruch auch nach Ablauf der Berufsausbildungszeit? |
Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit in der Ausbildung |
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
Befristeter Arbeitsvertrag |
Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer wirkt auch für den Betriebsübernehmer |
Besitzstandzulage nach § 11 TVÜ trotz Elternzeit |
Besitzstandszulage vor dem Arbeitsgericht Dresden |
Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung |
Schriftform des befristeten Arbeitsvertrages |
| Beamtenrecht |
| Betriebsverfassungsrecht |
| Geschmacksmusterrecht |
| Markenrecht |
| Medienrecht |
| Urheberrecht |
| Verbraucherrecht |
| Vertragsrecht |
| Wettbewerbsrecht |
| Sonstige Neuigkeiten |
Steuertermine im Monat Mai 2009 |
| Kostenrechner (RVG) |
| Verzugszinsen |
| Standort |
| Rechtslexikon von A-Z |
Sie befinden sich hier :
Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Produktivitätssteigerung: Der Umgang mit "low performern"
Produktivitätssteigerung: Der Umgang mit "low performern"
Arbeitsrecht Arebitsvertrag Direktionsrecht Kündigung Rechtsanwalt Kuprat Dresden
In jedem Betrieb gibt es Mitarbeiter, die ständig
weniger oder schlechter arbeiten als ihre Kollegen - sei es aufgrund
fehlender Motivation, verminderter Leistungsfähigkeit oder weil sie für
die Arbeit objektiv ungeeignet sind. Diese "low performer" sind nicht
nur ein erheblicher Kostenfaktor für Ihr Unternehmen, sondern haben
zudem negativen Einfluss auf das Arbeits- und Betriebsklima.
Der folgende Beitrag liefert Ihnen das Rüstzeug, um "low performer" zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Was ist ein "low performer"?
Um zu ermitteln, ob einer Ihrer Arbeitnehmer eine schwache
Arbeitsleistung erbringt, auf die Sie reagieren können, müssen Sie
zunächst feststellen, welche Arbeiten er überhaupt erbringen muss. Dann
ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter seine Arbeit schlecht macht und
arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn ergriffen werden können.
-
Welche Aufgaben muss der Arbeitnehmer erfüllen?
Welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter zu erfüllen hat, ergibt sich
zunächst aus dem Arbeitsvertrag. Die darin enthaltene
Tätigkeitsbeschreibung umschreibt den Aufgabenbereich aber in der Regel
nur grob. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Leistungspflicht
näher auszugestalten.
Wichtig: Ihr Direktions- oder Weisungsrecht dürfen Sie
nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags ausüben. Der Spielraum ist dabei
umso geringer, je konkreter die Aufgaben des Arbeitnehmers im
Arbeitsvertrag definiert sind. Enthält der Arbeitsvertrag also eine
detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, können Sie die Aufgaben Ihres
Mitarbeiters nicht einseitig ändern. Ist die Tätigkeit hingegen nur
allgemein bezeichnet (zum Beispiel Maschinenführer), können Sie dem
Arbeitnehmer jede Aufgabe zuweisen, die dem angegebenen Berufsbild
entspricht.
-
Wie muss der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllen?
Wie ein Mitarbeiter seine Aufgaben erfüllen muss, richtet sich allein
nach dem persönlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. So will es
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Mitarbeiter
muss die Leistung erbringen, die er "bei angemessener Anspannung seiner
geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner
Gesundheit zu leisten imstande ist". Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer muss
"tun was er soll, und zwar so gut wie er kann".
Beachten Sie: Nicht jeder Mitarbeiter, dessen Leistung
hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, ist also gleich ein "low
performer". Denn in jeder Gruppe gibt es eine Person, die das
"Schlusslicht" bildet. Sanktionen kommen vor diesem Hintergrund nur in
Betracht, wenn ein Mitarbeiter eben nicht "tut, was er kann", sondern
einfach faul oder nicht ausreichend motiviert ist, oder aber seine
Fähigkeiten für seine Aufgaben nicht ausreichen.
Haben Sie einen leistungsschwachen Mitarbeiter, müssen
Sie daher zunächst einmal die Ursache seines Leistungsdefizits
ermitteln. Hierzu sollten Sie mit dem Mitarbeiter sprechen. Nur so
können Sie Sanktionen angemessen vorbereiten und sich vor unangenehmen
Überraschungen in einem späteren Gerichtsverfahren schützen. Denn
Leistungsschwächen können ihre Ursache auch in betrieblichen Umständen
haben, die Sie als Arbeitgeber vorrangig beseitigen müssen. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn sich die Anforderungen an eine bestimmte
Tätigkeit aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen
verändert haben. Sie müssen Ihrem Mitarbeiter dann zum Beispiel
Fortbildungsmöglichkeiten anbieten, um sich mit der neuen Technik
vertraut zu machen.
Umsetzung von Sanktionen gegen "low performer"
Hilft auch ein Mitarbeitergespräch nicht, um die Leistungsschwäche
abzustellen, kommt die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs oder
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Änderung des Aufgabenbereichs
Kommt ein Arbeitnehmer mit seinem Aufgabengebiet nicht zu Recht, müssen
Sie zunächst prüfen, ob Sie ihn mit anderen, einfacheren Tätigkeiten
betrauen oder ihn sogar auf einem ganz anderen Arbeitsplatz einsetzen
können. Die einseitige Zuweisung anderer Aufgaben ist - wie oben
dargelegt - nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und in den Grenzen des
Direktionsrechts möglich. Darüber hinausgehende Veränderungen können
Sie nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung
herbeiführen.
Wichtig: Eine Änderungskündigung ist eine echte
Kündigung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot
an den Mitarbeiter, einen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen
abzuschließen. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, ist das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die
Änderungskündigung unterliegt grundsätzlich den gleichen
Voraussetzungen wie die "normale" Beendigungskündigung.
Beachten Sie: Verfügt Ihr Betrieb über einen
Betriebsrat, muss dieser der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs
zustimmen, wenn diese voraussichtlich länger als einen Monat dauert
oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist,
unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist.
Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
Ist die Zuweisung anderer Aufgaben nicht möglich oder erfolglos geblieben, können Sie das Arbeitsverhältnis kündigen.
Beachten Sie: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
darf nur erfolgen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Sie
müssen daher vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob ein anderer
Arbeitsplatz frei ist, den der Arbeitnehmer wahrnehmen könnte und
müssen dem Mitarbeiter dann diese Tätigkeit zuweisen - entweder
einseitig oder im Wege der Änderungskündigung.
Hat Ihr Betrieb in der Regel zehn oder mehr
Arbeitnehmer, müssen Sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten.
Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt
ist. Im Geltungsbereich des KSchG unterscheidet man drei Fälle:
- die verhaltensbedingte Kündigung,
- die personenbedingte Kündigung,
- die betriebsbedingte Kündigung.
Abhängig von der Ursache der schlechten Arbeitsleistung
kommt bei "low performern" eine Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen oder eine personenbedingte Kündigung in Betracht:
-
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn der
Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt
hat. Da Ihr Mitarbeiter aber nur so gut arbeiten muss, "wie er kann",
wird es für Sie im Einzelfall schwierig, eine schuldhafte Verletzung
der Leistungspflicht im Kündigungsschutzverfahren darzulegen und zu
beweisen. Als Arbeitgeber kennen Sie im Zweifel nur rein objektive
Gesichtspunkte wie die tatsächliche Arbeitsleistung und die
durchschnittliche Leistung anderer Arbeitnehmer. Wie sollen Sie aber
wissen, was Ihr Mitarbeiter subjektiv zu leisten vermag?
Das BAG hilft Ihnen mit einer "abgestuften Darlegungs-
und Beweislast". Das heißt: Im Prozess genügt es zunächst, wenn Sie
objektive Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die
Leistung des Mitarbeiters deutlich hinter der seiner Kollegen
zurückbleibt. Dies ist etwa der Fall, wenn er die Durchschnittsleistung
vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb über einen längeren Zeitraum um
mehr als ein Drittel unterschreitet.
Unser Tipp:
Dokumentieren Sie die Leistungen des Mitarbeiters und vergleichbarer
Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum sehr genau, möglichst über
mehrere Monate! Es ist dann Aufgabe des Mitarbeiters darzulegen, dass
er trotz dieser objektiv unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung seine
persönliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat.
Wichtig: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur
zulässig, wenn Sie den Mitarbeiter zuvor erfolglos abgemahnt haben,
dieser also trotz entsprechender Warnung sein Fehlverhalten nicht
abstellt!
-
Personenbedingte Kündigung
Eine erhebliche Leistungsminderung kann auch eine personenbedingte
Kündigung rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass das
arbeitsvertragliche "Austauschverhältnis" so schwer und dauerhaft
gestört ist, dass es für Sie unzumutbar ist, am Arbeitsvertrag
festzuhalten. Diese Art der Kündigung kommt zum Beispiel in Frage, wenn
die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters durch eine Krankheit schwer
beeinträchtigt ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier
indes regelmäßig sehr hoch.
Wichtig: Auch wenn an sich ein Kündigungsgrund -
verhaltens- oder personenbedingt - gegeben ist, wägt die Rechtsprechung
die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung und Ihr Interesse
an der Beendigung der Vertragsbeziehung gegeneinander ab. Hier spielen
zum Beispiel das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, aber auch betriebliche Interessen eine Rolle.
Überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers, ist die Kündigung trotz
Vorliegen eines Kündigungsgrunds unwirksam.
Beachten Sie: Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat,
müssen Sie diesen vor Ausspruch jeder Kündigung anhören! Der
Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, zu der beabsichtigten Kündigung
Stellung zu nehmen. Diese hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit
der Kündigung. Spricht sich der Betriebsrat gegen die Kündigung aus,
können Sie das Arbeitsverhältnis trotzdem kündigen. Allerdings hat der
Arbeitnehmer dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss
seines Kündigungsschutzverfahrens.
Checkliste für den praktischen Umgang
Wenn man bedenkt, welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an die
Trennung von "low performern" stellt, ist die sorgfältige Vorbereitung
dieser Maßnahmen ein Muss. Bevor Sie - übereilt - eine Kündigung
aussprechen, sollten Sie daher an Folgendes denken:
- Bevor Sie zu Sanktionen greifen: Suchen Sie das Gespräch mit dem Mitarbeiter.
- Ermitteln Sie gemeinsam mit dem Mitarbeiter die Ursachen für die Leistungsschwäche.
- Dokumentieren Sie die festgestellten Leistungsschwächen und deren Ursache schriftlich.
- Versuchen Sie, den Mitarbeiter mit anderen, einfacheren Aufgaben zu betrauen.
- Mahnen Sie den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer (verhaltensbedingten) Kündigung ab.
- Binden Sie den Betriebsrat rechtzeitig ein.
- Holen Sie Rechtsrat bei dem Anwalt Ihres Vertrauens ein: Kein Fall
ist wie der andere und ein pauschales Vorgehen könnte böse enden.
Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de Aktuelles: Übersicht
Letztes Update 29.12.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |  | 
|
|
|
| Aktuelles |
| Verzugszinsen (02.07.2009) |
| Vertrag Verzug Basiszins Verzugsschaden Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
| |
| Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung (26.11.2008) |
| außerordentliche fristlose Kündung wegen Körperverletzung des Arbeitgebers Notwehr ließe Kündigungsggrund entfallen Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
| |
| Befristeter Arbeitsvertrag (14.09.2006) |
| Arbeitsrecht...Befristung...Teilzeit- und Befristungsgesetz...TzBfG...Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
| |
| Vorsteuerabzug bei sog. Karussellgeschäften (17.08.2006) |
| Gutgläubigkeit führt zum berechtigten Vorsteuerabzug bei Karusselgeschäften...EuGH - Urteil v. 06.07.2006 zu Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
| |
| Vorsteuer beim „sale-and-lease-back“-Verfahren (17.08.2006) |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
| |
| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (17.08.2006) |
| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
| |
| Umzugskosten berechtigen zum Vorsteuerabzug (17.08.2006) |
| Betriebsbedingte Umzugskosten unterliegen dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG)...Verstoß gegen EU-Recht (Art. 17 der 6. EG-Richtlinie)...BMF-Schreiben vom 18.07.06 ...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
| |
| Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten (17.08.2006) |
| Beiträge zur Altersvorsorge sind derzeit nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar...Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) und Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) anhängig...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
| |
|
|
|
|
Statistik:
|
|
|
| online: | 0 | | heute: | 3 | | gestern: | 35 | | gesamt: | 70896 |
|
|
|
|
|
|
|