Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) erlosch der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden konnte. Diese Rechtsprechung hat das
BAG nun aufgegeben.
Die Entscheidung betraf eine Frau, die von August 2005 bis
Ende Januar 2007 als Erzieherin tätig war. Nach einem Schlaganfall war sie von
Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend
arbeitsunfähig. Sie verlangte die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche
aus den Jahren 2005 und 2006.
Die Richter gaben ihrer Klage im Unterschied zu den
Vorinstanzen statt. Sie stellten nun klar, dass Ansprüche auf Abgeltung des
gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis
zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und
deshalb arbeitsunfähig ist. Damit folgt das BAG der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der kürzlich bereits ebenso entschied (BAG, 9
AZR 983/07; EuGH, C-350/06, C-520/06).
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