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Reiserecht: Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen
BGH, Xa ZR 141/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Ein Reiseveranstalter kann sich nur auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berufen, wenn er sie dem Reisenden vor Vertragsschluss in
zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben hat.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall
eines Reiseveranstalters. Buche der Reisende seine Reise in einem Reisebüro,
werde ihm diese Möglichkeit nur verschafft, wenn ihm der Reiseveranstalter die
Reisebedingungen noch vor Vertragsschluss vollständig übermittelt. Die Richter
wiesen zudem darauf hin, das in einem zweiten Schritt zudem die inhaltliche
Wirksamkeit der betreffenden Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen zu prüfen
sei. Solle mit ihr die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des
Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt werden, sei sie wegen
Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309 Nr.7 Buchst. a und b
BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten
Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen
würden (BGH, Xa ZR 141/07).
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