Reiserecht: Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Reisebedingungen

BGH, Xa ZR 141/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Ein Reiseveranstalter kann sich nur auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn er sie dem Reisenden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gegeben hat.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reiseveranstalters. Buche der Reisende seine Reise in einem Reisebüro, werde ihm diese Möglichkeit nur verschafft, wenn ihm der Reiseveranstalter die Reisebedingungen noch vor Vertragsschluss vollständig übermittelt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, das in einem zweiten Schritt zudem die inhaltliche Wirksamkeit der betreffenden Klausel der Allgemeinen Reisebedingungen zu prüfen sei. Solle mit ihr die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt werden, sei sie wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des §309 Nr.7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen würden (BGH, Xa ZR 141/07).


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