Reiserecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittskosten- und -abbruchversicherungVertragsrecht Reisrücktritt Storno Vorvertraglichkeit Erkrankung RA Kuprat DresdenZu den klassischen Versicherungsprodukten in der Touristik gehören die Reiserücktrittskosten- und die Reiseabbruchversicherung, auf die Reiseveranstalter und Reisemittler bei Abschluss des Reisevertrags hinweisen und über die sie die Kunden auch sachkundig informieren sollten. Die Reiserücktrittskostenversicherung sichert das Risiko ab, dass der Reisende die Reise nicht antritt und mit Stornokosten belastet wird. Die Reiseabbruchversicherung gibt Deckungsschutz, wenn die Reise zwar angetreten, aber vorzeitig abgebrochen wird. Über die Versicherung können die zusätzlichen Rückreisekosten und der Wert der nicht genutzten Reiseleistungen ausgeglichen werden. 1. Versicherte Risiken
Der Versicherungsschutz erfasst nicht nur die unmittelbar betroffene versicherte Person. Auch Angehörige der versicherten Person sowie der Lebenspartner sind mitversichert, ebenso Mitreisende bei Buchungen mit bis zu vier Personen sowie Reisende, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. 2. Typische Streitpunkte aus dem Versicherungsverhältnis Wann ist Reiseantritt? Bei der Frage "Reiseantritt oder nicht" kann es auf Sekunden ankommen. Wenn etwa der Reisende den begonnenen Abfertigungsvorgang beim Einchecken abbricht, weil er ans Telefon gerufen wird und von der schweren Erkrankung eines Angehörigen erfährt oder einen Herzinfarkt erleidet, hat er die Reise schon angetreten. Somit gilt die Reise als angetreten,
Was ist eine "unerwartete schwere Erkrankung"? Beachten Sie: Ist eine schwerwiegende Diagnose schon bekannt, die sich aber bei Buchung der Reise in einer günstigen Phase befindet, kann keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Symptome derart verstärken, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Die Rechtsprechung verneint regelmäßig das Vorliegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung", wenn sich der Reisende zur Zeit der Reisebuchung bzw. bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch in ärztlicher Behandlung befindet und eben diese Krankheit später Anlass zur Stornierung der Reisebuchung war. Keinen Versicherungsschutz können daher zum Beispiel Patienten erwarten, bei denen bereits Symptome festgestellt wurden, die auf eine Krebserkrankung hindeuten, bei denen die Therapie noch nicht abgeschlossen ist oder der Patient sich nach einer Medikamentenumstellung nicht wieder in einem stabilen Zustand befindet. Ein besonderer Streitpunkt sind die chronischen Krankheiten: Nach einschlägiger Rechtsprechung gibt es zum Beispiel bei der Schilddrüsenüberfunktion keinen "normalen" komplikationslosen Heilverlauf. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten seien eine Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich. Folge: Der Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund einer Verschlechterung des Krankheitsbilds ist nicht über die Versicherung abgedeckt. Wie ist das Risiko der rechtzeitigen Stornoerklärung? Stellt sich heraus, dass der Reisende mit einer Stornierung gewartet hat, weil er auf eine Verbesserung des Krankheitsbilds gehofft hat, und erhöht sich die Stornokostenpauschale, weil eine spätere Stornierung in eine höhere Zeitstufe fällt, wird die Versicherung entsprechend die Versicherungsleistung kürzen. Denn der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Stornokosten möglichst gering zu halten (Pflicht zur Schadenminderung). Allenfalls in den Fällen, in denen der Arzt dem Reisenden mitteilt, dass die Erkrankung bzw. Verletzung nach ärztlicher Erfahrung verlässlich bis zum geplanten Reisetermin heilen wird und der Versicherte sich aufgrund seiner körperlichen Verfassung darauf verlassen kann, dass sich die Heildauer nicht weiter hinziehen wird, ist der Reisende berechtigt, seine Buchung aufrechtzuerhalten. Lässt sich das Risiko aus höherer Gewalt versichern? Was bedeutet der Einwand der Vorvertraglichkeit? Wer muss was beweisen? Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Versicherungsrecht und Vertragsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |