Reiserecht: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises

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Unzulässig ist eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen (AGB), nach der die Restzahlung des Reisepreises zu einem Zeitpunkt gefordert wird, in dem die Durchführung der Reise noch nicht feststeht.

Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Heilbronn war die Restforderung auf den Reisepreis laut AGB spätestens vier Wochen vor Antritt der Reise fällig. Der Reiseveranstalter hatte sich laut AGB allerdings bis zu zwei Wochen vor Reiseantritt einen Rücktritt vom Reisevertrag für den Fall vorbehalten, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Dies stelle nach Ansicht der Richter im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, weil zum Fälligkeitstermin für den restlichen Reisepreis die Durchführung der Reise noch gar nicht feststehe (LG Heilbronn, 8 O 240/06).


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Letztes Update 25.09.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Reiserecht: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises | Seite einem Freund senden: Reiserecht: Unwirksame Fälligkeitsklausel zur Zahlung des Reisepreises

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