Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer auf Abruf sofort die Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. BAG, Senat 24.Oktober 2000 - 9AZR 634/99 - AP BUrlG §11 Nr.50 = EzA BUrlG §11 Nr.48).
§ 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetz, welche die Rufbereitschaft regeln, haben durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003, in Kraft seit dem 1.Januar 2004, keine Änderung erfahren. Nach diesen Vorschriften ist Rufbereitschaft keine Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes (vgl. BAG, 18. Februar 2003 - 1ABR 2/02 - BAGE 105,32).
Rufbereitschaft ist von den Begriffen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden.
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