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Rechtsgebiete » Verbraucherrecht » Schadenersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"
Schadenersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"
Haftung für Falschangaben / Werbung Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Löst sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der
Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden,
haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das musste sich eine Tätowiererin vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit
einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben,
das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen
würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer
Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich
die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde.
Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden
nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin noch auf der
Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer
stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich
sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas
verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem
sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo
nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht
geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung
ab.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung
des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte
Erfolg. Die dortigen Richter stellten fest, dass die Beklagte
verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen
Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die
Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz
ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos
stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo
sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen,
nach 3 - 7 Jahren verschwunden. Es sei auch heute, 10 Jahre später,
noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes
Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung
auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer
dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher
durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Der Anspruch sei
auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das
Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war
Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar
2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der
7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar
2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).
Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de
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Letztes Update 29.12.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |  | 
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| außerordentliche fristlose Kündung wegen Körperverletzung des Arbeitgebers Notwehr ließe Kündigungsggrund entfallen Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Befristeter Arbeitsvertrag (14.09.2006) |
| Arbeitsrecht...Befristung...Teilzeit- und Befristungsgesetz...TzBfG...Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Vorsteuerabzug bei sog. Karussellgeschäften (17.08.2006) |
| Gutgläubigkeit führt zum berechtigten Vorsteuerabzug bei Karusselgeschäften...EuGH - Urteil v. 06.07.2006 zu Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Vorsteuer beim „sale-and-lease-back“-Verfahren (17.08.2006) |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (17.08.2006) |
| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Umzugskosten berechtigen zum Vorsteuerabzug (17.08.2006) |
| Betriebsbedingte Umzugskosten unterliegen dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG)...Verstoß gegen EU-Recht (Art. 17 der 6. EG-Richtlinie)...BMF-Schreiben vom 18.07.06 ...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten (17.08.2006) |
| Beiträge zur Altersvorsorge sind derzeit nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar...Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) und Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) anhängig...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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