Schriftform des befristeten Arbeitsvertrages
Befristeter Arbeitsvertrag...Schriftform...§ 14 TzBfG...§ 126 BGB...BAG v. 26.07.2006 - 7 AZR 514/05...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden
(vgl. zum befristeten Arbeitsvertrag)
Ein Arbeitsvertrag bedarf zur Wirksamkeit keiner Schriftform. Dementsprechend sind in vielen Bereichen (z.B. Bau- und Speditionsgewerbe) Arbeitnehmer mit mündlichen Arbeitsvertrag angestellt, aus welchem sie alle Rechte, wie Lohnzahlung und Urlaub herleiten können. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erteilung einer schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG). Diese Urkunde dient dem Arbeitnehmer im Streitfall zum Nachweis der vereinbarten Einzelheiten des Arbeitsvertrages. Anders verhält es sich aber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die darin enthaltene Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Anderenfalls ist ein mündlicher unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Wenn das Gesetz wie bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen Schriftform vorsieht, muss diese Vereinbarung mit eigenhändigen Namenszug des Erklärenden unterschrieben sein. Bei einem Vertrag kommt noch die Besonderheit dazu, dass beide Vertragspartner (z.B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf ein und derselben Vertragsurkunde unterschreiben müssen.
Mit Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 26.07.2006 (Az.: 7 AZR 514/05) wurde die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristungsabrede abgewiesen. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Befristungsabrede nicht der Schriftform genüge, weil sie lediglich das schriftliche Angebot der Beklagten im Nachgang unterzeichnet habe. Nach Ansicht des BAG aber wurde die Schriftform mit der Vorgehensweise der Parteien gewahrt. Es genüge dem Schriftformerfordernis, dass sich beide Unterschriften letztendlich auf einer Urkunde befinden.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
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Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
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Tino Kuprat
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Letztes Update 14.09.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |

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