Sozialplan:
Abfindung darf nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden
Sozialpläne dürfen eine nach
Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen.
Sie dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch
ausschließen.
Mit dieser Entscheidung gab das
Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine
Abfindung nach einer Sozialplanregelung beanspruchte. Diese sah für bis zu
59-jährige Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige
Abfindung vor.
Die Richter waren der Ansicht, dass
eine solche Berechnungsformel nach den Vorschriften des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt sei. Die damit verbundene
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei vom AGG gedeckt. Die Regelung
sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen
sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können,
welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die in dem Sozialplan
weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte Arbeitnehmer
gemäß einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere
Abfindung haben, sei zulässig und führe nicht zur Unwirksamkeit des
Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung
älterer Arbeitnehmer sei ebenfalls durch das AGG gedeckt. Sie beruhe auf der
nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe
Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile
erleiden würden als jüngere Arbeitnehmer (BAG, 1 AZR 198/08).
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