Unfallschadensreparatur: Umfang der Auftragsvergabe
Werkvertrag Auftrag Versicherungsschaden Auslegung einer Willenserklärung Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Unfallschadensreparatur:
Umfang der Auftragsvergabe
Erteilt ein Kunde seiner
Autowerkstatt einen Auftrag mit dem Inhalt „Versicherung Gutachten erstellen,
Schaden beheben“ ist dieser so zu verstehen, dass die Werkstatt berechtigt ist,
das Auto zu reparieren, falls das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass kein
wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Mit dieser Begründung verurteilte
das Amtsgericht (AG) München eine Autofahrerin, die nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall ihr nicht fahrbereites Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen
ließ. Dort unterschrieb sie ein Schriftstück, das mit „Auftrag“ bezeichnet war.
Inhalt des Auftrags war „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“.
Nachdem der Sachverständige den Pkw besichtigt hatte, bestellte der
Werkstattinhaber die für die Reparatur notwendigen Teile. Die Autobesitzerin
entschloss sich nach Vorliegen des Gutachtens aber gegen die Reparatur und
verkaufte das Auto. Sie verweigerte gegenüber der Reparaturwerkstatt die
Bezahlung der bestellten Ersatzteile. Als sie ihren Wagen von der Werkstatt
abholen wollte, wurde dieser aber erst gegen Bezahlung der Ersatzteile
herausgegeben. Der Werkstattinhaber sagte aber zu, dass er versuchen wolle, die
Ersatzteile zurückzugeben und der Kundin die Erstattungsbeträge zu bezahlen.
Bis auf Kühler und Kondensator konnte der Werkstattinhaber die Ersatzteile
zurückgeben. Die dafür berechneten Beträge erstattete er an die Kundin. Diese
verlangte nun auch die Erstattung des restlichen Betrags. Sie war der
Auffassung, keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben. Die Werkstatt hätte
warten müssen, bis ihr das Ergebnis der Begutachtung vorlag. Außerdem hätte ihr
nicht der Listenpreis in Rechnung gestellt werden dürfen.
Die zuständige Richterin beim AG
München sah das jedoch anders. Die Frau habe sehr wohl einen Reparaturauftrag
erteilt. Unstreitig sei das von ihr unterschriebene Schriftstück mit „Auftrag“
bezeichnet. Der Inhalt des Vertrags sei „Versicherung Gutachten erstellen,
Schaden beheben“. Damit sei der Vertrag so zu verstehen, dass das Fahrzeug zu
reparieren sei, falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein
wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Dieser habe hier nicht vorgelegen.
Nachdem die Frau den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattinhaber
seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. Er
müsse sich lediglich anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung
erspart habe. Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet
werden dürfe, könne der Werkstattinhaber der Frau auch die Listenpreise
berechnen. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und
persönlichen Besprechungen mit der Frau könne er nicht ansetzen (AG München,
241 C 23787/07, rkr.).
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