Urheberrechtschutz für Show- und Fernsehformate bzw. - konzepte?
Werkbegriff...Konzept...Idee...persönliche geistige Schöpfung...Gernot Hennig...Rechtsanwalt Kuprat Dresden
1. Definition Showformat
Der Begriff Format hat sich in der Medienbranche gebildet und ist kein Gesetzesbegriff. Er ist in der rechtswissenschaftlichen Diskussion verbreitet und wird vom Bundesgerichtshof definiert[1]. Das Format einer Fernsehshow ist das gemeinsame Grundkonzept mit seinen charakteristischen Merkmalen, die in jeder Folge der Fernsehshow übereinstimmend wiederkehren. Das Format grenzt die unterschiedlichen Fernsehshows voneinander ab und führt zu einem Wiedererkennungseffekt beim Publikum. Zum Format können Titel, Logo, Idee, Grundgedanke des Ablaufs der Show, bestimmte Mitwirkende wie Moderatoren, die Art und Weise der Moderation, bestimmte Begriffe oder Slogans, der Einsatz von Erkennungsmelodien und farblichen Signalen, bestimmte Bühnendekorationen und sonstige Ausstattungen gehören. Das Format ist von der jeweiligen konkreten Fernsehshow, die auf dem Format basiert und dieses ausgestaltet, abzugrenzen[2].
2. Grundlagen des Werkbegriffes iSd. § 2 UrhG
Der Werkbegriff des § 2 UrhG spaltet sich auf in Schutzvoraussetzungen, die sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lassen und einer Vielzahl an ungeschriebenen Grundsätzen, die den Werkbegriff weiter konkretisieren[3].
Demnach liegt grundsätzlich ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vor, wenn es sich (1) auf den Bereich den urheberrechtlichen Schaffensbereich des § 1 UrhG bezieht[4] und (2) selbst eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne von §2 Abs.2 UrhG darstellt und nicht schon in den – nicht abschließenden - Katalog von Werkarten des § 2 Abs.1 UrhG fällt. Insoweit muss es entsprechend den heute allgemein anerkannten vier Schutzvoraussetzungen, von Menschen geschaffen werden (persönliche Schöpfung), das einen gewissen geistigen Gehalt aufweist (geistige Schöpfung), das einen der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglichen Ausdruck gefunden hat (wahrnehmbare Formgestaltung) und das zumindest ein Mindestmaß an eigener Individualität aufweist (individuelle Schöpfung; kleine Münze)[5].
Seine Grenzen erfährt der Werkbegriff durch eine Vielzahl an ungeschriebenen Grundsätzen. Dies erfolgt insbesondere im Fall des dem Urheberrecht zugrunde liegenden Interessenkonfliktes, der bei der Beurteilung der Werkqualität Berücksichtigung finden muss. Während die Urheber an einem möglichst umfassenden Schutz ihrer Werke interessiert sind, hat die Allgemeinheit Interesse an der freien Werknutzung, da diese die Voraussetzung für eine kulturelle Weiterentwicklung ist, mit der Folge das Schaffensmethoden im Interesse der Allgemeinheit gemeinfrei bleiben müssen, damit nicht durch ihren Schutz eine gesamte Werkgattung geschützt wird[6].
Dieser Gedanke findet sich auch in der vom BGH zum Beleg seiner Ansicht zitierten „Werbeidee“ – Entscheidung[7]. Darin wurde der Idee, Nachschlagewerke in Zeitungen und Zeitschriften dergestalt abdrucken zu lassen, dass der Abdruck in zum Ausschneiden geeigneten Fortsetzungen stattfindet, ein Schutz abgesprochen. Der BGH bezweckte mit dieser Entscheidung, eine bestimmte Gattung von Sammelwerken für Nachahmer freizuhalten.
3. Meinungsstand bzgl. Werkqualität von Showformaten
Es stellt sich folglich die Frage, ob Showformate nach der oben genannten Definition ein Werk im Sinne des § 2 UrhG darstellen und damit urheberrechtlich schutzfähig sind.
a) Bisherige Rechtsprechung
Jedenfalls im vergleichbaren Bereich der „fiktionalen Handlungsinhalte“ bei Serien ist in der Rechtsprechung schon seit längerem anerkannt, dass solche Handlungsinhalte grundsätzlich einen inhaltlichen Schutz erlangen können, wenn sie eine entsprechende Prägung (Individualität) besitzen[8]. Die bisherige Rechtsprechung orientierte sich dabei an der von ihr zu den (fiktiven) Romanen und Drehbüchern entwickelten „Fabel – Rechtsprechung“[9].
Dabei ging sie in einer Entscheidung davon aus, dass das konkrete Konzept der Kläger „Forstrevier Alpsee“ als Ganzes die notwendige schöpferische Individualität besitze und wies zugleich darauf hin, dass die vorherige Instanz nicht übersehen habe, dass bei Romanen, Drehbüchern und dergleichen grundsätzlich auch die zugrunde liegende Fabel schutzfähig sein könne. Bei der durch die Beklagte produzierten Fernsehserie „Forsthaus Falkenau“ handelte es sich im Ergebnis aber um eine freie Benutzung nach § 24 UrhG, da aus „Forstrevier Alpsee“ nur „Handlungsansätze“ übernommen wurden und diesen allein die eigenpersönliche Prägung fehlt[10].
Aber auch im „nonfiktionalen“ Bereich der Fernsehshows liegen einige Urteile vor, die bei Showkonzepten, also „nonfiktionalen Handlungsinhalten“, einen urheberrechtlichen Schutz zumindest grundsätzlich für möglich halten, soweit die erforderliche Individualität und eine entsprechende Formgestaltung vorhanden ist[11]. Teilweise wird dabei die im „fiktionalen“ Bereich entwickelte Fabel – Rechtsprechung entsprechend herangezogen.
b) Teil der Literatur
Auch nach einem Teil in der Literatur[12] können Showformate/Showkonzepte grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz erlangen, soweit sie für sich allein die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Allerdings sei eine Zuordnung zu einer der Werkarten des Werkkataloges des § 2 Abs. 1 UrhG nur schwerlich möglich. Vielmehr seien Showformate aufgrund ihrer niedrigen Anforderungen als neue Werkart, als Innominatfall anzusehen[13].
Die erforderliche Individualität wird sich dabei nach Ansicht der Literatur häufig aus der Kombination der einzelnen – meist für sich nicht schutzfähigen – Formatelemente ergeben. Teilweise wird jedoch eine über die „kleine Münze“ hinausgehende besondere Gestaltungsleistung des Konzeptentwicklers gefordert[14].
Hinsichtlich der nach § 2 Abs.2 UrhG erforderlichen „Formgestaltung“, liege ein wahrnehmbarer Ausdruck schon durch die schriftliche Niederlegung des Showformats im sog. „paper format“, die oftmals vor der Produktion der entsprechenden Fernsehshow erfolge, spätestens werde aber das Showkonzept mit der Produktion durch die insoweit entstandene Bild-/Tonfolge verkörpert. An der für die Werkqualität erforderlichen „wahrnehmbaren Formgestaltung“ würde es nur bei einem „sich im Kopf des Urhebers befindlichen Showkonzeptes“ fehlen[15].
Des weiteren wird vorgebracht, dass eine Werkqualität schon aus dem Grund gegeben sei, dass für Showkonzepte ein besonderes bzw. erhöhtes Schutzbedürfnis bestünde, welches sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung von Showformaten für die einzelnen Sender ergebe[16].
c) Andere Ansicht der Literatur und BGH
Andere Teile der Literatur[17] und der BGH[18] dagegen, lehnen bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit für Showformate (Showkonzepte) im Allgemeinen ab, da nach ihrer Auffassung das Showkonzept kein Werk im Sinne des § 2 UrhG ist.
Nach dem BGH ist das Showformat „in aller Regel nicht selbst Gestaltung eines bestimmten Stoffes, sondern ähnlich einem Plan, einem Bündel von Regieanweisungen oder einem Gestaltungsrahmen darauf angelegt, der Entwicklung jeweils neuer gleichartiger Folgen zu dienen“.
Er führt weiter aus: „Ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und damit Gegenstand des Urheberrechtsschutzes kann aber nur sein das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffes. Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelösten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag diese auch ein individuell erarbeitetes, ins Einzelne gehendes und eigenartiges Leistungsergebnis sein.“
Der BGH sieht das Format also als eine Art Hohlform, in die die einzelnen Sendungen gegossen werden und die nicht geschützt werden kann, da sie selbst inhaltsleer ist[19].
4. Stellungnahme und Diskussion der Argumente des BGH und der Literatur
Der BGH begründet seine Entscheidung in dogmatischer Hinsicht mit dem Werkbegriff des § 2 UrhG.
aa) Wortlaut des § 2 UrhG
Allerdings lässt sich die Ablehnung der Werkqualität von Showformaten nicht am Gesetzeswortlaut des § 2 UrhG festmachen.
Zum einen führt der BGH aus, dass § 2 Abs.1 UrhG einem Schutz nicht entgegenstehe.
Zum anderen betont er, dass auch Showformate, die individuell erarbeitetes Leistungsergebnis sind, nicht geschützt werden. Individualität ist jedoch die zentrale Schutzvoraussetzung des § 2 Abs.2 UrhG.
(1) Teilweise wird von den Befürwortern der Werkqualität von Showformaten angeführt, dass der BGH fälschlicherweise davon ausgeht, dass es bei Showformaten, auch wenn sie im Einzelfall die für § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Individualität aufweisen mögen, jedenfalls generell zumindest an der ebenfalls für § 2 Abs.2 UrhG erforderlichen „Formgestaltung“ fehle[20].
Diese Meinung verkennt aber, dass nicht nur die allgemeinen Schutzvoraussetzungen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 UrhG herleiten lassen, maßgeblich sind, sondern auch die ungeschriebenen Grundsätze, die den Werkbegriff weiter konkretisieren, berücksichtigt werden müssen.
(2) Soweit von der Literatur vorgetragen wird, Showkonzepte seien aufgrund ihrer niedrigen Anforderungen mit den Schutzvoraussetzungen des Gesetzeswortlauts konform und als Innominatfall anzusehen, kann dies nicht überzeugen. Diese Tatsachen führen nicht dazu, dass Showformate als ein Werk im Sinne des §2 UrhG angesehen werden können. Überzeugen kann diese Auffassung deshalb nicht, weil hierbei nicht beantwortet wird, worin der besondere Charakter des Formats als urheberrechtlicher Schöpfung und Ausdruck des Werkschaffens liegen soll. Verdeckt wird mit der Feststellung des angeblichen Formatschutzes, dass ein besonderes Schutzbedürfnis wegen Entwicklungskosten und Investitionsschutz besteht oder bestehen mag. Eine eventuell bestehende erhöhte Schutzbedürftigkeit ist aber nicht bei der Subsumtion des Gesetzeswortlautes zu berücksichtigen. Vielmehr muss sie bei den ungeschriebenen Urheberrechtsgrundsätzen Beachtung finden und kann dort insbesondere im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung als berücksichtigungsfähiges Element eingestellt werden (siehe unten).
bb) Allgemeiner Grundsatz
(1) Stattdessen greift der BGH auf den ungeschriebenen urheberrechtlichen Grundsatz zurück, dass die Methode des Schaffens, der Stil, die Manier und die Technik der Darstellung ungeschützt bleiben[21]. Er fasst sie mit der oben bereits zitierten Formel von der „vom Inhalt losgelösten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger Stoffe“, für die er Showformate hält, neu.
Den Rückgriff auf diesen Grundsatz begründet der BGH damit, dass es nicht Aufgabe des Urheberrechts sei, Werke „gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe“ zu schützen.
Die Entscheidung rührt damit an den bereits oben unter 1. dargestellten und dem gesamten Urheberrecht zu Grunde liegenden Interessenkonflikt, welcher den Werkbegriff weiter konkretisiert bzw. eingrenzt[22]. Für die Entscheidung ob eine Leistung geschützt wird oder als bloße Anleitung zur Formgestaltung ungeschützt bleibt, kann daher nur sein Schutzzweck ausschlaggebend sein. Bloße Anleitungen zur Formgestaltung sind daher Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit an einer freien, durch Urheberrechte ungehinderten kulturellen Weiterentwicklung ungeschützt bleiben müssen. Es entscheidet also letztendlich eine Abwägung der oben dargestellten Interessen von Urhebern und Allgemeinheit[23].
(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vertreter der Literatur für ihre befürwortende Auffassung aufgrund der wirtschaftlichen Interessen der Urheber, eine besondere bzw. erhöhte Schutzbedürftigkeit von Showformaten anführen[24].
Zwar ist der Literatur dahingehend Recht zu geben, das sich im Laufe der Zeit ein immer stärker werdender Wettbewerb zwischen den Fernsehsendern entwickle, was für den Fernsehzuschauer eine größere Auswahl an Fernsehsendern bedeutet. Dies fördert eine Zersplitterung des Publikums und so steigt der Druck auf die Fernsehsender, mit ihren Programmen die Aufmerksamkeit der Zuschauer zu gewinnen[25]. Vor allem Formate für Serien und Shows bieten besondere Möglichkeiten, das Verhältnis von Kosten und Nutzen günstig zu gestalten. Einerseits kann man die Produktionskosten verhältnismäßig gering halten, andererseits sind verhältnismäßig hohe Einschaltquoten zu erreichen. Da sie auf Fortsetzung angelegt sind, ist es möglich, den Zuschauer über eine lange Zeit an den Fernsehsender zu binden. Dies kann der Fernsehsender nutzen, um dem Zuschauer sein besonderes „channel image“ einzuprägen[26].
Hinzu kommt zwar auch, dass durch den internationalen Vertrieb von Formaten zusätzliche Einnahmen erzielt werden können. Deshalb ist es inzwischen üblich, nach der ersten Verwertung eines Formates auf dem Markt im Inland in einem zweiten Schritt das Format in möglichst viele andere Fernsehmärkte zu exportieren, um so die Verwertungsmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Insoweit hat sich auf dem internationalen Fernsehmarkt ein ausgeprägter Handel mit entsprechenden Formatlizenzen entwickelt[27]. Mit der Lizenz zur Nutzung eines Formates erwirbt der Lizenznehmer das Recht, auf der Grundlage des Formats für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Folgenzahl eine eigene Adaption des Formats zu produzieren und diese neue Bild-/Tonfolge in einem bestimmten Sendegebiet auszustrahlen[28].
Allerdings ist für derartige Leistungen das Urheberrecht kein taugliches Instrument[29]. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Urheberrechtes. Zweck des Urheberrechtes ist es, kreative Leistungen im Interesse der Schöpfer, der Verwerter und der Allgemeinheit zu schützen[30]. Dann sind aber für die Beurteilung der Werkqualität der mit der Herstellung verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand und der Zweck, zu welchem das Werk geschaffen wurde, sowie der Umfang nicht maßgeblich.
(3) Weiter wird angeführt, dass gerade bei erfolgreichen Formaten die Versuchung groß ist, als Konkurrent ein konzeptionell ähnliches Format ohne entsprechende Lizenz zu produzieren, um den Erfolg des Originalformats auch für sich abzuschöpfen. Bei einer derartigen unlizenzierten Formatnachahmung stehe die Übernahme des eigentlichen Konzepts im Vordergrund, das den wesentlichen Kern des Formats bildet und daher letztlich für die erfolgreiche Reproduktion des Formats entscheidend ist. Eine besondere Schutzbedürftigkeit sei bei Formaten nun deshalb gegeben, weil man sich im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Übernahme des im Format enthaltenen Konzepts gerade nicht mit anderen Mitteln ausreichend gegen die unlizenzierte Nachahmung schützen kann, ohne auf den gesetzlichen Schutz angewiesen zu sein[31]. Dies werde deutlich dadurch, dass der Urheber von Formaten in der Regel nicht in der Lage ist, die von ihm entwickelten Konzepte selbst zu produzieren und auf Sendung zu bringen. Er müsse mit dem Produzenten zusammenarbeiten und sein Format offen legen[32].
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Formatentwickler dabei zum eigenen Schutz mit dem Produzenten entsprechende Offenbarungsvereinbarungen in Form von z.B. Geheimhaltungsklauseln treffen kann.
(4) Desweiteren werde sobald das Format auf Sendung gebracht worden sei, das im Format verkörperte Konzept zu einer öffentlich sichtbaren Vorlage, die nun jeder zur Nachahmung nutzen kann. Spätestens dann ende ein möglicher Schutz durch Geheimhaltungsvereinbarungen während der Entwicklung und Produktion, sodass nunmehr absoluter Schutz gelten müsse[33].
Dem aber ist entgegenzuhalten, dass als urheberrechtlich schutzfähiges Werk jede der einzelnen Folgen einer Fernsehshow in Betracht kommt, nicht aber das Format als gemeinsames Extrakt aller Shows einer Reihe. Das Format ist als noch nicht ausgestaltete und geformte Vorstufe zu der einzelnen Show anzusehen. Die dieser schöpferischen Form zugrunde liegende Konzeption ist als der konkreten Gestaltung vorgelagerten Phase nicht geschützt.
Mit anderen Worten ist die Fernsehshow selbst nicht schutzlos gegen Nachahmung, da der Urheber Schutz genießt, wenn die gestalterischen Merkmale einer bestimmten Folge der Show von einem anderen übernommen werden[34]. Er genießt jedoch keinen Schutz, wenn lediglich die Grundidee übernommen wird.
Folglich besteht schon gar keine erhöhte Schutzbedürftigkeit.
(5) Dann aber muss die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit erfolgen, da die Gemeinfreiheit Vorraussetzung zur Schaffung neuer Werke anreizt und so die kulturelle Weiterentwicklung fördert.
Das Urheberrecht darf keine einfachen Ideen und Grundgedanken sowie einfache Kombinationen aus dem allgemeinen freien Gebrauch entziehen[35]. Wegen der Begrenztheit der Ideen und Grundkonzepten zu Shows würde die Gewährung von Urheberrechtsschutz in kurzer Zeit zu einer Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten für Showformate führen, welches die Gefahr einer Monopolisierung schürt. Dies wird besonders deutlich bei Formaten, die auf einer Dauerbeobachtung von Teilnehmern mit der Kamera beruhen („Big Brohther“, „Girls Camp“, „Jungle Camp“). Gleiches gilt für Formate zu Musikwettbewerben, bei denen ein „Star“ gesucht wird („Deutschland sucht den Superstar“)[36]. Die Grundidee zu solchen Shows muss frei bleiben und kann von jedermann ohne Lizenz genutzt werden.
(6) Der Urheberrechtsschutz kommt für ein Showformat ausnahmsweise in Betracht, wenn das Showformat ähnlich wie eine Fernsehserie nicht nur aus einem Grundkonzept besteht, sondern eine fiktive Welt mit Phantasiefiguren und einer Fabel beinhalten. Solche Showkonzepte sind denkbar. Auch in diesem Fall ist das ausgeformte Werk von der bloßen Grundidee, die keinen Schutz genießt, zu unterscheiden. Weiter können einzelne Elemente des Showformats wie die Erkennungsmelodie als Musikwerk oder das Logo als Werk der angewandten Kunst Schutz genießen. Wird das Format mit gestalterischen Elementen derart in Verbindung gebracht, dass durch Einsatz von bestimmten Charakteren und Kostümen bspw. Immer wieder regelmäßig mitwirkende Personen, bestimmte Redeweisen, Bühnenausstattungen, bestimmte Spielregeln die Show derart geprägt wird, so kann Urheberrechtsschutz angenommen werden[37].
Aus diesem Grund ist auch Zurückhaltung geboten, den ergänzenden Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht heranzuziehen[38].
5. Fazit
Bei der Frage, ob Showformate Werke im Sinne des § 2 UrhG und damit urheberrechtlich schutzfähig sind, sind nicht die Schutzvoraussetzungen die sich aus dem Gesetzeswortlaut herleiten lassen allein maßgebend. Diese können vielmehr dahinstehen, wenn die Schutzfähigkeit im Rahmen der urheberrechtlichen Interessenabwägung ohnehin abgelehnt würde.
Vorliegend ist den Interessen der Allgemeinheit an einer freien Werknutzung im Ergebnis mehr Gewicht beizumessen als den Interessen der Sender an einem Schutz der wirtschaftlich wertvollen Showformate.
Im Ergebnis ist demzufolge für Showformate bzw. Showkonzepte eine Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG zu verneinen.
[1] BGH, GRUR 2003, S. 876, 877 - Sendeformat
[2] siehe Wantdke/Bullinger, Urheberrecht, §2, Rn.124.
[3] Berking, GRUR 2004, S.110.
[4] Heinkelein, Der Schutz der Urheber von Fernsehshows und Frnsehshowkonzepten, 2004, S.43 ff.
[5] Heinkelein, a.a.O., S.45 ff.
[6] Berking, GRUR 2004, S.110.
[7] BGH, GRUR 1955, S.598.
[8] OLG München, GRUR 1990, S. 674.
[9] OLG München, GRUR 1990, S. 674; BGH, GRUR 1959, S. 379,381; BGH, GRUR 1978, S. 302,304.
[11] OLG München, ZUM 1999, S.244,246; LG München I, ZUM-RD 2002, S.17.
[12] Schwarz FS Reichardt, 203, 220 f.; v. Have/Eickmeier ZUM 1994, 269, 272 f.
[13] Degmair, GRUR Int. 2003, S. 210.
[14] Holzporz, Der rechtliche Schutz des Fernsehshowkonzepts, 2002.
[15] Heinkelein/ Fey, GRUR Int. 2004, S. 386.
[16] Heinkelein/ Fey, GRUR Int. 2004, S. 380.
[17] Wandke/Bullinger, a.a.O., §2, Rn.125; Flechsig, ZUM 2003, S.767 ff.
[18] BGH, ZUM 2003, S.771,772.
[19] Berking, a.a.O., S.110.
[20] Heinkelein/ Fey, GRUR Int. 2004, S.385.
[21] Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Auflage (1999), § 2 Rn. 48 m.w.N.
[23] Vgl. Berking, Die Unterscheidung von Inhalt und Form im Urheberrecht, 2002, S. 35 f. (222).
[24] vgl. Heinkelein/ Fey, GRUR 2004, S.380 ff.
[25] Fey, Formatschutz in Deutschland, Frankreich und Großbritanien: Zusammenfassung, S.3 ff.
[26] Fey, a.a.O, S.3 f.;Heinkelein, a.a.O., S.22 f. m.w.N..
[27] Fey, a.a.O., S.23 ff..
[28] Heinkelein, a.a.O., S.26.
[29] Flechsig, ZUM 2003, S. 768.
[30] Schricker, GRUR Int. 2004, S. 927.
[31] Heinkelein/ Fey, GRUR Int. 2004, S.380.
[32] Heinkelein/ Fey, GRUR Int. 2004, S.380.
[33] Heinkelein/Fey GRUR Int. 2004, S. 381.
[34] Fromm/Nordemann/Hertin § 2 Rn. 22.
[35] Rehbinder, § 5, Rn. 51
[36] Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 126.
[37] OLG Frankfurt/Main ZUM 2005, 477, 480 – TV Total; OLG München ZUM 1999, 244, 247 – Augenblix; LG München I ZUM-RD 2002, 17, 19 f.; Dreier/Schulze/Schulze § 2 Rn. 216.
[38] Wandtke/Bullinger, a.a.O, Rn.128.
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Letztes Update 28.11.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |

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