Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der ErsatzlieferungEU Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Wertersatz bei Rücktritt BGH VIII ZR 200/05 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der
Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten
Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach
Ansicht des BGH erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers
zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde
liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem
Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie
fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine
Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den
Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts
verlangte er rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag
müsse der Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |