Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen

Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07).

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Letztes Update 14.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen | Seite einem Freund senden: Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen

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