Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer wirkt auch für den Betriebsübernehmer

BAG, 24.08.06 - 8 AZR 574/05...Arbeitsrecht...Betriebsübergang...Kündigungsschutz...Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB tritt der Betriebsübernehmer in die Arbeitsverträge, welche zwischen dem Betriebsveräußerer und den Arbeitnehmern bestehen, mit allen Rechten und Pflichten ein. Das bedeutet, dass ihm nach dem Betriebsübergang u. a. allein das Recht zusteht, die bestehenden Arbeitsverträge arbeitgeberseitig zu kündigen. Der Betriebsveräußerer hat keinen Einfluss mehr auf das Schicksal der Arbeitsverträge. Anders liegt der Fall, wenn vor der Betriebsübernahme arbeitgeberseitig gekündigt wurde. Da neben dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang allein der Betriebsveräußerer Arbeitsvertragspartei ist, kann er dieses auch (vorbehaltlich der Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften) kündigen. Ein in der Folge vom Arbeitnehmer angestrengter Kündigungsschutzprozess wird mit dem Betriebsveräußerer zum Abschluss gebracht, auch wenn der Betriebsübergang während des anhängigen Gerichtsverfahrens erfolgt ist. Ein Urteil, welches den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestätigt, wirkt dann auch für und gegen den Betriebserwerber.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 574/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch ein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, mit welchem das Arbeitsverhältnis beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung versprochen wurde, auch gegenüber dem Betriebsübernehmer gelte. Die Klägerin war zuvor bei einem Reinigungsunternehmen angestellt, welches in einer Klinik Reinigungsarbeiten durchzuführen hatte. Nachdem dieser Auftrag dem Reinigungsunternehmen verloren ging, wurde der Klägerin betriebsbedingt gekündigt. Im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses wurde ein Vergleich geschlossen, welcher das Arbeitsverhältnis auflöste und der Klägerin eine Abfindung zusprach. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall begehrte die Klägerin sodann die Feststellung, dass sie bei der Beklagten weiterzubeschäftigen sei. Die Beklagte ist ein Reinigungsunternehmen, welches nunmehr die Reinigungsarbeiten in der besagten Klinik durchführt. Das BAG sah einen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht. Es ließ dabei offen, ob es sich bei der Auftragsübernahme durch die Beklagte um einen Betriebsübergang gehandelt habe. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag durch Beendigungsvereinbarung wirksam beendet worden. Denn auch für den Fall eines Betriebsübergangs vor Abschluss des Vergleichs, wirke diese zwischen der Klägerin und dem Betriebsveräußerer (ihrem früheren Arbeitgeber) abgeschlossene Vereinbarung ebenfalls für den Betriebsübernehmer. Soweit der Betriebsveräußerer bei Abschluss des Vergleichs nach dem Betriebsübergang als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, sei dieser wirksam, wenn der Betriebsübernehmer damit einverstanden sei bzw. ihn genehmige (§ 177 BGB).

Nach dem BAG bleibe der Betriebsveräußerer auch dann in einem gegen eine vor Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung geführten Kündigungsschutzverfahren Prozesspartei, wenn er seine Arbeitgeberstellung wegen des Betriebsübergangs verliert.

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Letztes Update 14.09.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer wirkt auch für den Betriebsübernehmer | Seite einem Freund senden: Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer wirkt auch für den Betriebsübernehmer

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