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Vergütung: Erfolgsbeteiligung für Übersetzern literarischer Werke
Vertragsanpassung Pauschalhonorar plus Erlösbeteiligung Urheberrecht § 32 I 3 UrhG Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Nr. 207/2009
Bundesgerichtshof entscheidet über Übersetzerhonorare
Der u. a. für das Urheberrecht
zuständige I.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
Übersetzer literarischer Werke grundsätzlich einen Anspruch auf
angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös
der verkauften Bücher haben.
Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der
beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane
aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag
sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und
zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar
von rund 15€ für jede Seite des übersetzten Textes.
Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte
Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach §32
Abs.1 Satz3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Nach
dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und
grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist –
kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die
Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht
angemessen ist.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage
teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des
Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten
grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertragsänderung
verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte
vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15€ je Seite sei zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche
Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das
berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder
wirtschaftlichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu
werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht absehbar gewesen,
dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts
siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§64 UrhG) nur in einem
Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen
sei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der
Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich
unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher
Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen
übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt
ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften
Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche
Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000
Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei
Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des
Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der
Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses
beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht
zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös
der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer
Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung
entfällt.
Da das Berufungsgericht noch nicht geprüft hat, ob
im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von
den im Regelfall angemessenen Sätzen rechtfertigen, wurde die Sache an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 7.Oktober 2009 – IZR38/07 – Talking to Addison
LG München I – Urteil vom 30.November 2005 – 21 O 24780/04
ZUM 2006, 159
OLG München – Urteil vom 8.Februar 2007 – 6 U 5649/05
ZUM-RD 2007, 166
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