Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung

Mängelrechte Gewährleistung Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).

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Letztes Update 04.03.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung | Seite einem Freund senden: Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung

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