Alle Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsbetrag nicht einmal im
Jahr, sondern in Raten
zahlen sollten ihre Versicherungsverträge prüfen lassen. Betroffen sind alle Versicherungsarten (z.B. auch Riester, Lebensversicherungen, Bausparer, Unfallversicherungen uvm.) außer der privaten Krankenversicherung und Verträge zur betrieblichen
Altersversorgung. Der Versicherungsbeitrag darf nicht unter 200 Euro im Jahr liegen.
Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer
Jahresprämie zum Versicherungsbeginn. Diese Jahresprämie kann dann zum
Beispiel in monatlichen Raten bezahlt
werden. Die meisten Versicherer erheben für die Ratenzahlung eine zusätzliche Gebühr. Nach dem Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli 2009 - I ZR 22/07
besteht die Pflicht zur Angabe des Effektivzinssatzes auch bei der
ratenweisen Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen.
Im Urteilsfall ging es um die ratenweise Einzahlung auf einen Riestervertrag. Geklagt wurde gegen einen Versicherer, weil dieser in der
Klausel über Ratenzuschläge keinen Effektivzins genannt hat. Der
Versicherer hat seine Pflicht zur Unterlassung solcher Klauseln ohne
Effektivzinsangabe vor dem BGH nun ausdrücklich anerkannt.
Es besteht zum einen die Möglichkeit. zuviel gezahlte Beträge von dem Versicherungsunternehmen zurück zu fordern. Dabei kann es sich im Einzelfall um Beträge von mehreren hundert oder tausend Euro handeln. Maßgeblich für die Erstattung ist die Differenz zwischen dem gesetzlichen Jahreszins von 4 % und dem vom Versicherungsunternehmen erhobenen Prozentsatz. Auskunft, ob überhaupt Ratenzuschläge genommen wurden und genommen werden durften, erhält man aus den Versicherungsbedingungen ("Kleingedrucktes") zu dem Versicherungsvertrag.
Außerdem können auch Verträge, welche bereits seit Jahren laufen, noch wegen fehlender Widerrufsbelehrung widerufen werden. In solchen Fällen sind die Verträge rückabzuwickeln, d.h. die gezahlten Beiträge zu erstatten.
Häufig ist noch keine Verjährung eingetreten. Bei unklarer und
unübersichtlicher Sach- oder Rechtslage – wie sie vor dem
entsprechenden BGH-Urteil vorlag - kann kein Anspruch verjähren, bevor
nach dem neuen Schuldrecht (gerechnet ab 01.01.2002) zehn Jahre
vergangen sind. Für ältere Ansprüche können sogar bis zu 30 Jahre als
Verjährungsfrist gelten.
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