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Versicherungsrecht: Wiederherstellung oder Reparatur bei der Neuwertversicherung
BGH VIII ZR 34/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Versicherungsrecht: Wiederherstellung oder Reparatur bei der Neuwertversicherung
Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie
hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung,
liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung.
Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den
Anspruch auf Ersatz des Neuwerts, bleibt auch außer Betracht, dass das
Parkett schon 30 Jahre alt ist.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall
eines Hauseigentümers, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen
hatte. Vereinbart war, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der
Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen,
also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein
Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten. Als
der Hauseigentümer die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und
Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden an dem
30 Jahre alten Parkettfußboden. Es löste sich die
Eichenholzdeckschicht, außerdem verfärbten sich zwei Teilflächen von je
einem halben Quadratmeter. Der Hauseigentümer verlangte von seiner
Versicherung Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parketts.
Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur- und
Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten
Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des
Parketts möglich. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Austausch
zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende
Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung
ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre
alt.
Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden
und wandte sich an das AG. Die zuständige Richterin gab ihm recht. Nach
dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren
Neuwert zu ersetzen. Im vorliegenden Fall liege eine derartige
Zerstörung vor. Aufgrund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe
lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu
geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und
Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten
Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in
einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit
auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher
nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines
Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von
Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei,
spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei
(AG München, 275 C 13630/07).
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