VerzugszinsenVertrag Verzug Basiszins Verzugsschaden Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar
2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum
1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des
Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: ·
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent ·
für einen grundpfandrechtlich gesicherten
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent ·
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§
288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden
Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet desVertragsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |