Werkvertrag
Der Werkvertrag ist eine Vertragsform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist gesetzlich in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Das Zustandekommen dieses Vertrages richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsgeschäfte. Danach kommt ein Vertrag durch Einigung über die wesentlichen Punkte zustande. Die geschuldete Leistung muss nach Art und Umfang bestimmt sein. Ausnahmsweise ist bei dieser Vertragsart eine Vereinbarung über die Vergütung nicht notwendig. Vielmehr richtet sich die Vergütung in Folge des Vertragsschlusses mangels einer Vereinbarung nach bestehenden Taxen oder der üblichen Vergütung.
Der Besteller hat aufgrund eines wirksamen Werkvertrags das Werk abzunehmen und den Werkunternehmerlohn zu zahlen. Der Unternehmer ist verpflichtet das versprochene Werk mangelfrei herzustellen.
Kann ein Werk nur unter Mitwirkung des Bestellers gefertigt werden, trifft diesen die vertragliche Pflicht mitzuwirken (z.B. vereinbarte Zwischenanprobe bei Fertigung eines Maßanzugs, vereinbarte Lieferung des Materials oder Spezialwerkzeugs, Schaffung tragfähiger Zufahrt beim Hausbau). Bei Verstoß kann der Unternehmer Frist setzen und kündigen.
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch einen geschuldeten Erfolg und verpflichtet gerade nicht nur zur Verrichtung von Diensten (Tätigkeit).
Typische Werkverträge sind deshalb solche über Reparaturarbeiten, regelmäßig Architektenverträge, Beförderungsverträge, Fertighausverträge, Schornsteinreinigung u.a.
Ein Werkvertrag über Bauleistungen wird inhaltlich regelmäßig durch die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) ausgestaltet.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
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Letztes Update 25.01.2007 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |

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